Das Gesetz zur Euthanasie wurde soeben verabschiedet. Ganz im Sinne alter politischer Gewohnheiten wurde der Text heimlich verabschiedet – mitten im Sommer, zwischen zwei WM-Spielen –, um sicherzustellen, dass die breite Öffentlichkeit gerade in eine andere Richtung schaut.
Während das Emotionale und Spektakuläre den Medienraum überschwemmt, ist es an der Zeit, eine rein sachliche, statistische und klinische Analyse darüber vorzunehmen, wie das Lebensende in Frankreich tatsächlich aussieht. Hinter den beschwichtigenden Reden verbergen sich mit Zahlen belegte Realitäten und Auswüchse in der Praxis, denen niemand ins Auge sehen will.
Ein Gesetz für Ausnahmefälle, die es im wirklichen Leben gar nicht gibt
Die erste Manipulation in dieser Debatte besteht darin, einen »gesellschaftlichen Notstand« zu konstruieren. Durch stark mediatisierte Fallbeispiele – wie die historischen Dramen um Vincent Humbert* oder Vincent Lambert** – wird den Franzosen das Gefühl vermittelt, dass eine überwältigende Mehrheit von ihnen Gefahr läuft, ein ähnliches Schicksal zu erleiden.
Aber schauen Sie sich diese Medienfiguren einmal genau an: es handelt sich fast immer um junge Menschen, die im Alter von 20 oder 30 Jahren durch Verkehrsunfälle oder besonders schwere Krankheiten aus dem Leben gerissen wurden. Diese Entscheidung für spektakuläre Emotionen verschleiert eine unerbittliche demografische Realität: Das durchschnittliche Sterbealter in Frankreich liegt heute bei fast 82 Jahren. Die alltägliche Realität der Palliativpflege ist nicht die von jungen Erwachsenen, die in einem Anflug von Gewissensbekenntnis ihre Freiheit einfordern; sie ist die von hochbetagten, an mehreren Krankheiten leidenden, erschöpften, oft pflegebedürftigen und schutzbedürftigen Menschen. Gesetze für die gesamte Bevölkerung zu erlassen und dabei solch atypische und marginale klinische Fälle als Vorbilder heranzuziehen, ist methodisch gesehen ein Trugschluss.
Wenn man eine rein sachliche Analyse vornimmt und die klinische Realität am Lebensende in Frankreich einer strengen zahlenmäßigen Überprüfung unterzieht, bricht das Argument zusammen. Die Berechnung des statistischen Trichters, die auf den Daten des Nationalen Zentrums für Palliativmedizin und Lebensende (CNSPFV) und der Französischen Gesellschaft für Begleitung und Palliativmedizin (SFAP) basiert, ist unerbittlich:
- Enormer Bedarf, dürftiges Angebot: Von den jährlich rund 680.000 Todesfällen in Frankreich schätzt der Rechnungshof, dass theoretisch 380.000 Menschen Palliativpflege benötigen würden. In Wirklichkeit haben jedoch nur 100.000 bis 150.000 Patienten Zugang dazu. Fast zwei Drittel der Kranken werden aufgrund fehlender Betten und Mittel davon ausgeschlossen.
- Die anfängliche Panik: Von den 150.000 betreuten Patienten äußern etwa 10 Prozent (das sind 15.000 Menschen pro Jahr) zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe, meist unter dem Einfluss akuter, nicht kontrollierbarer Schmerzen oder aufgrund der Panik, die die Bekanntgabe der Prognose auslöst.
- Die unmittelbare Wirkung der Behandlung: Sobald diese Patienten eine umfassende palliative Versorgung erhalten und ihre körperlichen Schmerzen klinisch gelindert sind, ziehen 97 Prozent bis 99 Prozent von ihnen ihren Antrag zurück. Der Wunsch zu sterben schwindet, sobald die körperlichen Qualen nachlassen.
- Das tatsächliche Ergebnis: Letztendlich betreffen die Anträge auf aktive Sterbehilfe, die bis zum Schluss entschlossen, beharrlich und wiederholt vorgebracht werden, nur ein bis drei Prozent dieser ursprünglichen Antragsteller. Landesweit entspricht dies höchstens 150 bis 450 Personen pro Jahr.
Die Feststellung zeugt von absoluter Zynik: Während in Frankreich jedes Jahr fast 680.000 Menschen sterben, schickt sich der Staat an, die ethischen Grundsätze unseres Rechts und der Medizin von Grund auf zu erschüttern, um höchstens einige hundert Fälle auf administrativem Wege zu regeln. Anstatt die notwendigen Mittel bereitzustellen, um die Betroffenen würdig zu versorgen und zu begleiten, treffen der Staat und die Gesellschaft die betriebswirtschaftliche Entscheidung, das komplexe Problem des Leidens durch den herbeigeführten Tod aus der Welt zu schaffen.
Im wirklichen Leben hat die Ärzteschaft angesichts solcher Extremsituationen und Ausnahmesituationen jedoch nicht auf ein Verwaltungsgesetz gewartet, um ihre menschliche Verantwortung wahrzunehmen. Der Erfahrungsbericht eines Rettungssanitäters und Ausbilders für Palliativpflege, der auf meinem YouTube-Kanal zu Wort gekommen ist, veranschaulicht diese Realität perfekt.
Bei einem Einsatz mit seinem SMUR-Team (Mobile Notfall- und Reanimationsstelle) im Zusammenhang mit dem Selbstmord eines Landwirts durch Schusswaffengebrauch sah sich das Team mit einer klinisch aussichtslosen Situation konfrontiert: Der Schuss aus einem Gewehr mitten in den Kopf hatte den Schädel und die höheren Gehirnfunktionen zerstört, wodurch ein Überleben unmöglich war, doch das Herz schlug weiter. Während das Team rechtlich dazu verpflichtet war, vor Ort zu bleiben und das Herz bis zum offiziellen Herzstillstand zu überwachen, erhielt es den Notruf wegen eines lebensbedrohlichen Notfalls bei einem Kind in der Nähe.
Um den einzigen Rettungswagen mit Reanimationsausstattung in der Region freizumachen und das Leben zu retten, das noch gerettet werden konnte, beschlossen der Arzt und der Krankenpfleger, eine Ampulle Kaliumchlorid (KCl) zu injizieren, um das Herz sofort zum Stillstand zu bringen. Diese Handlung der reinen aktiven Euthanasie, die außerhalb jeglichen rechtlichen Rahmens liegt und vor einem Schwurgericht strafbar ist, zeigt, dass die Medizin vor Ort bereits in der Lage ist, solche Grenzfälle im Sinne einer Ethik der Verantwortung zu lösen. Diese tödliche Maßnahme gesetzlich zu verankern, wird lediglich dazu führen, dass etwas standardisiert und bürokratisiert wird, was unbedingt eine tragische, individuelle und bewusste Ausnahme bleiben muss.
Claeys-Leonetti-Gesetz: Wenn medizinische Auswüchse dem Gesetz bereits zuvorkommen
Um die unvermeidlichen Auswüchse einer erneuten Legalisierung vorauszusehen, braucht man nicht zu spekulieren: Es reicht aus, nüchtern zu analysieren, wie die derzeitige Gesetzgebung angewendet wird. Der in Frankreich geltende Rechtsrahmen wird durch das Claeys-Leonetti-Gesetz vom 2. Februar 2016 geregelt, das das Recht auf eine »tiefe und kontinuierliche Sedierung bis zum Tod« (SPCJD) eingeführt hat.
Hinter diesem sehr technischen Begriff verbirgt sich das, was viele Juristen und Beobachter als gesetzgeberische Heuchelei bezeichnen. Tatsächlich erlaubt das Gesetz, die sensorische Immunität des Patienten zu betäuben und gleichzeitig die künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr einzustellen. Dieses Vorgehen führt unweigerlich innerhalb weniger Tage zum Tod durch Dehydrierung. Für die Ärzteschaft handelt es sich um eine Sedierung; aus nüchterner rechtlicher Sicht ist es die aktive Herbeiführung eines passiven Todes durch Unterlassung, was das Pflegepersonal von vornherein in eine komplexe ethische und rechtliche Grauzone versetzt.
Diese klinisch-statistische Feststellung wird durch die Untersuchung von Valérie Ferrier entscheidend untermauert, die die Mechanismen dieser Fehlentwicklung auf der Grundlage der von Prof. Régis Aubry durchgeführten nationalen Studie aufgedeckt hat, die in The Lancet Regional Health – Europe veröffentlicht wurde (»Continuous deep sedation until death in France: a national observational study«, 2020). Indem sie direkte Auskünfte von den Autoren dieser Arbeiten selbst einholte, brachte sie eine wichtige klinische Tatsache ans Licht:
- Das Fehlen einer tatsächlichen Einwilligung: Die Daten dieser Studie zeigen, dass in der Mehrheit der Fälle (über 60 Prozent), in denen eine tiefe und kontinuierliche Sedierung bis zum Tod (SPCJD) durchgeführt wurde, der Patient niemals einen ausdrücklichen Wunsch nach dem Tod geäußert hatte.
- Die Fehlinterpretation der Absicht: Die Patienten äußerten den berechtigten Wunsch, nicht mehr leiden zu müssen (was im Rahmen der traditionellen Palliativversorgung zur Linderung der Beschwerden vorgesehen ist), doch dieses Bedürfnis wurde von den medizinischen Teams einseitig in ein Protokoll zur terminalen Sedierung umgesetzt, das den Tod herbeiführte.
- Fiktive administrative Hürden: Die berühmten rechtlichen »Sicherheitsvorkehrungen« (kollegiale Entscheidungsfindung, lückenlose Nachverfolgbarkeit, Vorabrichtlinien) werden regelmäßig umgangen oder nachträglich genehmigt, um bereits etablierte Praktiken in den Dienststellen zu legitimieren.
Hinter den Kulissen einer »Omerta«: Die Enthüllungen von Valérie Ferrier
Diese klinisch-statistische Feststellung wird durch die Recherchen von Valérie Ferrier, die auf meinem Kanal einige Erkenntnisse veröffentlicht hat, entscheidend untermauert. Indem sie eigene Nachforschungen anstellte und direkte Auskünfte von den Verfassern dieser klinischen Krankenhausstudien selbst einholte, deckte sie die Mechanismen dieses Missstands auf:
Die Autoren der Studie räumten im Gespräch mit Valérie Ferrier ausdrücklich ein, dass die Praxis vor Ort fast ausnahmslos ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten ablief. In der täglichen Praxis überlasteter Abteilungen wird die Entscheidung, eine tiefe und kontinuierliche Sedierung einzuleiten, fast ausschließlich auf Initiative des Arztes oder des Pflegeteams getroffen, das das Unbehagen oder die Not eines Patienten, der sich nicht mehr äußern kann, so interpretiert, dass das tödliche Protokoll eingeleitet wird.
Im Klartext: Im Rahmen des Claeys-Leonetti-Gesetzes wendet die Ärzteschaft bereits jetzt die tiefe Sedierung als Instrument zur Gestaltung des Lebensendes an, ohne die ausdrückliche und bewusste Zustimmung der Betroffenen einzuholen.
Wenn schon ein einfaches Gesetz zur passiven Sterbebegleitung bereits zu einer willkürlichen Verhängung des Todes durch die Ärzteschaft führt, wird die Einführung eines Rechts auf aktive Sterbehilfe und assistierten Suizid die letzten ethischen Schranken sprengen. Was heute als die ultimative Freiheit des Bürgers dargestellt wird, wird in der Praxis zu einer Waffe der Krankenhausverwaltung, die sich jeglicher effektiven Kontrolle durch den Patienten entzieht.
Die Auswüchse des Jahres 2020 oder der Präzedenzfall einer »Patientenströmesteuerung« durch Sedierung
Die Analyse der Sterblichkeitszahlen des Jahres 2020, insbesondere während des ersten Lockdowns, verdeutlicht einen kritischen Präzedenzfall dafür, wie Institutionen dazu gebracht werden können, Notfälle und die Überlastung der Krankenhäuser auf Kosten der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu bewältigen. Während sich die aktuelle Debatte um die Ausgestaltung eines neuen Gesetzes zum Lebensende dreht, verdeutlicht die Erfahrung der Gesundheitskrise die Gefahr, dass Ausnahmeprotokolle zu strukturellen Instrumenten der Bevölkerungs- und Haushaltsregulierung werden.
Der im Frühjahr 2020 bei älteren Menschen – insbesondere in Pflegeheimen und zu Hause – beobachtete Sterblichkeitsanstieg lässt sich nicht allein durch den natürlichen Verlauf einer Epidemie erklären. Die Verschreibungsdaten und die damaligen behördlichen Entscheidungen lassen erkennen, dass die Patientenströme durch beschleunigte Palliativprotokolle gesteuert wurden.
- Das »Rivotril«-Dekret vom 28. März 2020: Dieser Erlass erlaubte die Abgabe von injizierbarem Clonazepam (Rivotril) außerhalb der Zulassung (AMM – Autorisation de Mise sur le Marché) in öffentlichen Apotheken an Patienten, die an SARS-CoV-2 erkrankt sind oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht. Rivotril, ein starkes Antikonvulsivum, weist bei schwerer Ateminsuffizienz strenge Kontraindikationen auf, da hier eine tiefe Sedierung angestrebt wird.
- Der explosionsartige Anstieg der Verkäufe von Beruhigungsmitteln: Die Verkaufsstatistiken der Apotheken (Datenbank Médic’AM) zeigen eine massive Trendwende. Im April 2020 stiegen die Verkäufe von injizierbarem Rivotril im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2017 – 2019 um 227 Prozent. Gleichzeitig verzeichneten die Verkäufe von injizierbarem Valium im Zeitraum März bis April einen Anstieg um 5.000 Packungen.
- Ein direkter zeitlicher Zusammenhang mit der Sterblichkeit in Pflegeheimen: Während der Geltungsdauer dieses Erlasses (vom 28. März bis zum 11. Mai 2020) belief sich die in Pflegeheimen festgestellte Übersterblichkeit auf etwa 5.100 Personen. Die zeitliche und quantitative Übereinstimmung zwischen der Verabreichung dieser Beruhigungsmittel und der Einstellung der standardmäßigen kurativen Versorgung wirft die Frage nach einer nicht einvernehmlichen passiven oder aktiven Sterbehilfe auf, die unter dem Einfluss institutioneller Panik und der Doktrin der »Triage« von Patienten bei der Aufnahme in Krankenhäuser weit verbreitet war.
- Eine aufschlussreiche geografische Verzerrung: Dieser Sterblichkeitsanstieg ist keineswegs flächendeckend in Frankreich zu beobachten und betrifft lediglich etwa zehn Départements (die acht Départements der Region Île-de-France, das Rhône-Département, das Département Nord, das Bas-Rhin, das Haut-Rhin und das Moselle), die sich zwar in vier unterschiedliche geografische Gebiete unterteilen lassen, in denen die Sterblichkeitsspitzen jedoch vollkommen synchron verlaufen: Es handelt sich also nicht um eine sich ausbreitende Krankheit, sondern um eine gemeinsame, auf Verwaltungsebene beschlossene Politik.
- Eine internationale Bestätigung: Die Verabreichung von injizierbarem Midazolam in Großbritannien korreliert im gleichen Zeitraum eindeutig mit der Übersterblichkeit bei Menschen über 90 Jahren. Verschiedene Länder, verschiedene Wirkstoffe, dasselbe Ergebnis. In Deutschland und in den meisten europäischen Ländern wurde in diesem Zeitraum keine Übersterblichkeit festgestellt. Nur in den Ländern, die diese sogenannten »Gesundheitsmaßnahmen« eingeführt haben, ist eine Übersterblichkeit zu verzeichnen.


Der Rahmen des neuen Gesetzes – Von der Sedierung in Ausnahmefällen zur Institutionalisierung der Maßnahme
Nach einem langen parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf zum Recht auf Sterbehilfe am 15. Juli 2026 von der Nationalversammlung endgültig verabschiedet. Dieser Text, der die Sterbehilfe und die Euthanasie unter der einheitlichen Bezeichnung »Hilfe zum Sterben« offiziell im französischen Recht verankert, schafft einen Rahmen, dessen scheinbare regulatorische Strenge die ethische Fragilität und das Potenzial für systemische Fehlentwicklungen kaum verbergen kann.
Zugangsvoraussetzungen und klinische Kriterien
Das Gesetz legt fünf zwingend zu erfüllende kumulative Kriterien fest, um Anspruch auf Sterbehilfe zu haben:
- Alter und Wohnsitz: Der Antragsteller muss volljährig (mindestens 18 Jahre alt) sein und die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder einen festen und rechtmäßigen Wohnsitz in Frankreich haben.
- Entscheidungsfähigkeit: Die Person muss in der Lage sein, ihren Willen frei und in voller Kenntnis der Sachlage zu äußern; dies schließt Personen aus, deren Entscheidungsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.
- Die medizinische Diagnose: Der Patient muss an einer schweren und unheilbaren Erkrankung im »fortgeschrittenen« oder terminalen Stadium leiden, die lebensbedrohlich ist.
- Die Art des Leidens: Es muss sich um ständiges körperliches oder psychisches Leiden handeln, das therapieresistent ist oder von der Person selbst als unerträglich empfunden wird.
Praktische Modalitäten: Auf dem Weg zu einem medizinisch geregelten Sterbeprozess
Das Gesetz regelt die Umsetzung dieser Sterbehilfe anhand präziser Vorschriften zur Verschreibung und Verabreichung:
- Selbstverabreichung als Regel: Als Grundprinzip gilt, dass der Patient sich die tödliche Substanz selbst verabreicht.
- Verabreichung durch einen Dritten als Ausnahme: Ist der Patient körperlich nicht in der Lage, die Handlung selbst durchzuführen, kann er darum bitten, dass ein Arzt oder eine Pflegekraft die Substanz verabreicht.
- Die Gewissensklausel: Das Pflegepersonal verfügt über ein individuelles Verweigerungsrecht, sich nicht direkt an der Handlung zu beteiligen, ist jedoch verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich an einen anderen bereitwilligen Arzt zu verweisen.
Kritische Analyse: Die dem Text innewohnenden Mängel
Für unsere Analyse birgt dieser Text mehrere semantische und rechtliche Verschiebungen, die direkt den Weg für die oben angeprangerte »Steuerung der Ströme« ebnen:
- Das Verschwinden des Begriffs »mittelfristig«: In der endgültigen Fassung des Gesetzes wurde der Begriff der »mittelfristigen« Lebensbedrohung durch den Begriff des »fortgeschrittenen Stadiums« der Krankheit ersetzt. Das Wegfallen eines genau definierten oder medizinisch streng festgelegten Zeitrahmens erweitert das Spektrum der in Frage kommenden Personen erheblich und ebnet den Weg für eine subjektive Auslegung des Verlaufs einer chronischen oder altersbedingten Krankheit.
- Die Einführung des Kriteriums des psychischen Leidens: Auch wenn Sterbehilfe nicht allein aufgrund einer isolierten psychischen oder psychiatrischen Störung gewährt werden darf, macht die Anerkennung des mit einer unheilbaren Erkrankung verbundenen »psychischen« Leidens die medizinische Beurteilung in hohem Maße subjektiv und abhängig von der psychischen Belastbarkeit des Patienten zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Eine faktische Entkriminalisierung: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Sterbehilfe eine »gesetzlich zulässige Handlung« im Sinne von Artikel 122-4 des Strafgesetzbuchs ist. Indem der Gesetzgeber das Pflegepersonal, das an der Verabreichung der Substanz mitwirkt, strafrechtlich schützt, beseitigt er die symbolische Barriere des Verbots, den Tod herbeizuführen, und erleichtert damit die großflächige Umsetzung dieses Verfahrens unter der Schirmherrschaft der medizinischen Einrichtung.
Wichtigste Referenzquelle: [Gesetz über das Recht auf Sterbehilfe, am 15. Juli 2026 von der Nationalversammlung in letzter Lesung verabschiedet / Vie Publique & Assemblée nationale]
Die Tragfähigkeit des Rentensystems und die Interessen der Finanzmärkte
Die Alterung der Bevölkerung belastet das Gleichgewicht der umlagefinanzierten Systeme erheblich, bedroht jedoch noch unmittelbarer die internationalen kapitalgedeckten Finanzstrukturen. Die großen angelsächsischen Pensionsfonds sehen sich heute mit dem konfrontiert, was Versicherungsmathematiker als »Langlebigkeitsrisiko« bezeichnen: eine historische Unterschätzung der Lebenserwartung der Babyboomer-Generation, die zu immensen finanziellen Defiziten führt, da die Renten weitaus länger als erwartet ausgezahlt werden müssen.
Um diese bilanzielle Gleichung zu lösen, wird eine Beschleunigung der Sterblichkeit bei den Ältesten und den pflegebedürftigsten Menschen zu einer direkten wirtschaftlichen Anpassungsvariable, die es ermöglicht, die finanziellen Verbindlichkeiten der Rentenkassen zu tilgen. Durch das Spiel der gegenseitigen Beteiligungen sind jedoch genau diese Rentenfonds die Mehrheitsaktionäre der großen Konzerne der Pharmaindustrie und der Giganten der privaten Pflegewirtschaft (das »graue Gold«). So entsteht ein struktureller und systemischer Interessenkonflikt: Die Finanzinstitute, die ein vitales Interesse am raschen Tod der Babyboomer haben, um ihre Langlebigkeitsschulden zu tilgen, sind genau jene, denen die Branchen gehören, die dafür zuständig sind, sie zu versorgen, zu impfen und nun auch ihre »Begleitung« auf dem Weg zum Tod zu formalisieren. Unter dem Deckmantel von Humanismus und individueller Freiheit bietet die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe somit einen idealen technischen Ansatzpunkt für eine Logik der Rentabilität und Kostenoptimierung, bei der die Lebenserhaltung unproduktiver und äußerst kostspieliger Patienten endgültig rationalisiert wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Jahr 2020 gezeigt hat, dass in Krisenzeiten die ethischen und rechtlichen Schranken rund um das Lebensende auf administrativer Ebene ausgesetzt werden können, um Bevölkerungsströme zu bewältigen, ohne dass dies zu umfangreichen gerichtsmedizinischen Untersuchungen führt. Die Verankerung des Prinzips der herbeigeführten Sterbehilfe im allgemeinen Recht schafft den notwendigen technischen und moralischen Rahmen für eine Industrialisierung dieses Prozesses und verwandelt die Sterbebegleitung in eine Variable zur Regulierung von Haushalt, Wirtschaft und Demografie.
* Wikipedia berichtet wie folgt:
»Vincent Humbert (* 3. Februar 1981; † 26. September 2003 in Berck, Département Pas-de-Calais) war ein Unfallopfer, dessen Fall in Frankreich erneut eine Debatte über das Thema Sterbehilfe entfacht hat.
Der 20-jährige Humbert erwachte nach einem schweren Autounfall am 24. September 2000 erst neun Monate später aus dem Koma. Er war an allen Gliedmaßen gelähmt (Tetraplegie) und zudem blind und stumm. Da er noch hören und den rechten Daumen bewegen konnte, war ihm eine Kommunikation mit der Umwelt möglich. Diese für ihn sehr belastende Situation veranlasste ihn, um Sterbehilfe zu bitten. Aktive Sterbehilfe ist jedoch in Frankreich verboten, sodass Humbert den französischen Präsidenten Jacques Chirac um eine entsprechende Erlaubnis bat, die ihm aber verweigert wurde.
Schließlich versuchte seine Mutter, ihn zu töten, indem sie ihm Natriumpentobarbital injizierte. Er fiel daraufhin ins Koma, seine Mutter wurde verhaftet. Am nächsten Tag erschien das von Humbert geschriebene Buch Je vous demande le droit de mourir (›Ich bitte euch um das Recht zu sterben‹) und seine Mutter wurde wieder freigelassen. Wiederum einen Tag später wurden die lebenserhaltenden Geräte abgeschaltet.«
** Wikipedia berichtet wie folgt:
Vincent Lambert (20. September 1976 in Châteauroux – 11. Juli 2019 in Reims) war ein Franzose, der 2008 nach schweren Verletzungen bei einem Verkehrsunfall in einen dauerhaften vegetativen Zustand fiel. Er arbeitete seit 2000 als psychiatrischer Pflegekraft und war seit 2007 mit seiner Frau Rachel verheiratet, die damals ein Studentin der Pflege war. [1]
Lamberts Witwe war bereit, ihn gemäß den Wünschen sterben zu lassen, die er Berichten zufolge vor dem Unfall geäußert, jedoch nie in einer schriftlichen Patientenverfügung festgehalten hatte. Seine Mutter, Viviane Lambert, war aufgrund ihrer starken traditionell-katholischen Überzeugungen entschlossen, ihn am Leben zu erhalten.[2] Nach einem elfjährigen Rechtsstreit zwischen den beiden Seiten seiner Familie erlaubten die Gerichte im Juli 2019, dass er durch Verhungern sterben durfte.[3]
Ähnlich wie im Fall Terri Schiavo in den Vereinigten Staaten löste sein Fall in Frankreich und den französischsprachigen Ländern viel beachtete Aktionen der Anti-Abtreibungsbewegung, der Sterbehilfebewegung und von Behindertenrechtsgruppen aus.[4]
Das französische Original erschien auf Pierre Chaillots Substack Decoder l’éco

Wir sind,leider,mehr als nur eine stagnierende Gesellschaft,wir sind
eine rückschreitende,oder rückschrittliche Gesellschaft.
Und wie alle die wachsende Schere zwischen arm und reich konstatieren,so
beobachte ich,ein Auseinandertriften zweier Parallewelten der des wirklichen
Lebens und der von Politik und Journalismus in der sich beide selbst genügen
und das wirkliche Leben kaum noch Beachtung findet.
« In dem ihr alles macht,was machbar ist,
macht ihr am Ende die Welt kaputt.«
( Georg Stefan Troller )