Schon eine oberflächliche Betrachtung des Völkerrechts ergibt, dass das israelische Regime nicht existieren dürfte.
Anders als die zionistische Behauptung, Israel habe ein »Existenzrecht«, stützt sich meine Einschätzung auf das Völkerrecht. Angesichts der Neigung Israels, gegen dieses Recht zu verstoßen, ist seine Beanspruchung eines Rechts, das keine reale Grundlage hat, natürlich nicht überraschend.
Ebenfalls nicht überraschend sind die Nachrichten dieser Woche, nach denen der Deutsche Bundestag inmitten des Völkermords in Palästina einen Gesetzesentwurf vorantreibt, der unter Androhung von Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren Äußerungen unter Strafe stellen möchte, die das »Existenzrecht« Israels bestreiten. Schließlich ist dies dasselbe Deutschland, das zunächst in Namibia und später in Europa Völkermorde beging und sich nun aktiv und mit Begeisterung am andauernden Völkermord in Palästina beteiligt, während es gleichzeitig alle, die es wagen, sich innerhalb Deutschlands dagegen auszusprechen, brutal unterdrückt.
Tatsächlich hat der deutsche Staat gegenwärtig – neben Israel und den USA – die zweifelhafte Ehre, zu den Staaten zu gehören, die am stärksten von zionistischen Interessen vereinnahmt und am stärksten von der zionistischen Ideologie korrumpiert sind.
Der deutsche Staat verfolgt sogar eine offizielle Politik (Staatsräson), die ihn dem Fortbestand des israelischen Regimes verpflichtet; und für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft wird eine formelle Erklärung zum »Existenzrecht« Israels gefordert. (Eine analoge Erklärung zum Existenzrecht Deutschlands ist nicht erforderlich.) Dabei ist die Aussage, dass das israelische Regime kein Existenzrecht habe, nicht nur eine rechtlich geschützte Meinungsäußerung. Sie trifft zudem sowohl faktisch als auch rechtlich nachweisbar zu.
Die Behauptung eines »Existenzrechts« Israels ist seit jeher Unsinn, da sie weder auf rechtlicher noch auf faktischer Grundlage beruht. Als Grundpfeiler der zionistischen Propaganda ständig wiederholt, aufgegriffen von westlichen Politikern, die von den Bestechungsgeldern der Israel-Lobby profitieren, und von israelfreundlichen Medienkonzernen, die pflichtbewusst die Straflosigkeit des Regimes untermauern, erscheint sie den Menschen im Westen gleichwohl als normal.
Fragen Sie sich einmal, ob Sie jemals einen ähnlichen Refrain gehört haben, in dem das Existenzrecht Italiens, Kanadas – oder auch Deutschlands – geltend gemacht wurde. Und doch wird ständig behauptet, dem israelischen Regime (und nur dem israelischen Regime) stünde irgendwie ein solches Recht zu. Die naheliegendste Schlussfolgerung ist, dass das Regime und seine Vertretungen im Westen angesichts der gesetzlosen und blutigen Geschichte der Gründung und Expansion Israels derart tiefgreifende Unsicherheit hinsichtlich der Legitimität dieses Staates empfinden, dass sie es für notwendig erachteten, eine erzwungene (und fiktive) Orthodoxie durchzusetzen, die auf der Idee des israelischen Exzeptionalismus und der staatlich abgesicherten Straflosigkeit beruht.
Aber im Völkerrecht gibt es kein solches Recht. Keines.
Unbequeme Fakten
Als ich in den 1980er Jahren zum ersten Mal die Flure der Vereinten Nationen betrat, gab es viele Staaten, die bei meinem Ausscheiden im Jahr 2023 nicht mehr existierten. Hatten die UdSSR, die Tschechoslowakei, Jugoslawien, Ostdeutschland, Tanganjika, Sansibar und die Vereinigte Arabische Republik ein »Existenzrecht«? Nein. Und Israel hat es ebenfalls nicht.
Staaten entstehen und vergehen, aber keiner von ihnen hat ein »Existenzrecht«. Faktisch ist dies unbestreitbar. Und dennoch verbreiten manche die haltlose zionistische Fabrikation eines »Existenzrechts« Israels aktiv weiter; andere akzeptieren sie, ohne sie zu hinterfragen; manche (wie Deutschland) versuchen sogar, andere zu ihrer Anerkennung zwingen, und wieder andere verbieten jegliche Versuche, diese Lüge anzufechten.
Im Völkerrecht gibt es kein »Existenzrecht« für Staaten. Daher kann Israel ein solches Recht nicht für sich beanspruchen.
Natürlich haben Staaten gewisse Rechte. So haben Staaten beispielsweise gemäß Artikel 51 der UN-Charta normalerweise das Recht auf souveräne Gleichheit, territoriale Integrität und Selbstverteidigung. Doch selbst diese Rechte, die Staaten normalerweise zustehen, unterliegen Bedingungen und Einschränkungen, von denen viele Israels Anspruch auf diese Rechte ausschließen würden.
So hat beispielsweise der Internationale Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Israel bei seinen Angriffen auf die besetzten palästinensischen Gebiete kein Recht auf Selbstverteidigung geltend machen kann. (Im Kern kann man nicht in das Haus einer anderen Person einbrechen und, wenn die Person Widerstand leistet, ein Recht auf Selbstverteidigung geltend machen.)
Zweitens verfügt Israel – abgesehen von den in Verträgen mit Ägypten (1979) und Jordanien (1994) vereinbarten – nicht einmal über festgelegte Grenzen. Ein Großteil des vom israelischen Regime beanspruchten und kontrollierten Gebiets ist Territorium, auf das es keinerlei Rechtsanspruch hat, und auch andere Gebiete, die als Teil des Staates beansprucht werden, sind umstritten.
Das Regime kann keine rechtlichen Ansprüche auf territoriale Integrität in Bezug auf Gebiete geltend machen, die es 1967 und danach rechtswidrig besetzt hat, darunter Ostjerusalem, der Gazastreifen, das Westjordanland und die Golanhöhen. Seine 1949 festgelegte »Grüne Linie« der Abgrenzung vom Libanon, von Syrien, dem Westjordanland und dem Gazastreifen ist keine internationale Grenze, sondern lediglich eine Waffenstillstandslinie, die zur Trennung der Streitkräfte dient. Das Regime kann sie nicht als rechtmäßige Grenze beanspruchen. Da das Verbot der gewaltsamen Aneignung von Gebieten eine ius-cogens-Norm (d. h. eine zwingende Norm von höchster Rangordnung) des Völkerrechts und eine verbindliche Verpflichtung gemäß der Charta der Vereinten Nationen ist, kann es keinen Anspruch auf solche Gebiete als Teil seines rechtmäßigen Hoheitsgebiets erheben.
Selbst das Land, das 1947 zionistische Kräfte im Rahmen des UN-Teilungsvorschlags beanspruchten, ist rechtlich umstritten. Die UN-Generalversammlung hatte weder gemäß ihrer Charta noch im weiteren Sinne des Völkerrechts die Befugnis, den Willen der indigenen Bevölkerung zu überstimmen oder einen Siedlerkolonialstaat zu schaffen, und die zionistischen Kräfte hatten völkerrechtlich kein Recht, dem palästinensischen Volk das Selbstbestimmungsrecht zu verweigern oder Gebiete mit Gewalt einzunehmen.
Tatsächlich hat die Völkerrechtskommission erklärt, dass Staaten Ansprüche nicht anerkennen dürfen, die auf Verstößen gegen ius-cogens-Normen und erga-omnes-Normen (die für alle Staaten verbindlich sind) beruhen – wie jene, die von zionistischen Kräften während der Nakba von 1947 – 48 und seitdem vom israelischen Regime begangen wurden. Darüber hinaus erlegen Gebietsgewinne, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt zustande gekommen sind, allen Staaten die Verpflichtung zur Nichtanerkennung auf.
Erst 2024 bekräftigte der Internationale Gerichtshof (IGH) diesen Grundsatz erneut im Zusammenhang mit der Präsenz des israelischen Regimes in den besetzten palästinensischen Gebieten, indem er feststellte, dass die Besetzung von Ostjerusalem, des Westjordanlands und des Gazastreifens gänzlich rechtswidrig ist, dass sie rasch und vollständig beendet werden muss und dass alle Staaten verpflichtet sind, die Präsenz Israels in diesen Gebieten nicht anzuerkennen und auf deren Beendigung hinzuarbeiten.
Da Israel somit kein definiertes Staatsgebiet hat, sind seine rechtlichen Ansprüche auf territoriale Integrität erheblich eingeschränkt. Und ohne anerkannte Grenzen (wobei es sich nicht um einen geringfügigen Grenzstreit handelt, sondern vielmehr um eine fehlende Abgrenzung des größten Teils des Staatsgebiets) fehlt ihm sogar ein wesentliches Kriterium für die Anerkennung als Staat.
Bis heute erkennen fast dreißig UN-Mitgliedstaaten in Afrika, Asien und Lateinamerika (darunter auch einige der geografisch nächsten Nachbarn) den Staat Israel nicht an; andere haben während des derzeit stattfindenden Völkermords die diplomatischen Beziehungen zu diesem Regime abgebrochen.
Keine Souveränität ohne Gleichberechtigung
Ohne rechtmäßige Souveränität kann es keinen rechtmäßigen Anspruch auf staatliche Gleichrangigkeit (sovereign equality) geben.
Im Völkerrecht liegt die Souveränität nicht bei den Staaten, sondern beim Volk.
Das israelische Regime bezeichnet sich selbst als »jüdischen Staat« und behauptet, sein Volk zu vertreten. Doch repräsentiert es nicht die Interessen nichtjüdischer Personen (muslimischer und christlicher Palästinenserinnen und Palästinenser), die entweder dort leben oder ein Recht darauf haben, dort zu leben und Teil der legitimen politischen Gemeinschaft dieses Gebiets zu sein. Der ethnonationalistische Staat Israel kann vielleicht für sich beanspruchen, 7,2 Millionen (jüdische) Bürgerinnen und Bürger zu repräsentieren. Er kann jedoch nicht glaubhaft behaupten, die fast 16 Millionen Palästinenser zu repräsentieren, die ein Recht darauf haben, Teil der politischen Gemeinschaft dieses Landes zu sein.
Selbst wenn das Regime jede jüdische Person auf diesem Planeten gewaltsam in diesem Land ansiedelte, würde es angesichts einer palästinensischen Mehrheit die Minderheit der Bevölkerung repräsentieren. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die das Recht haben, Teil des Staatsgefüges zu sein, ist in unterschiedlicher Weise von einer gleichberechtigten Vertretung (1.948 Palästinenserinnen und Palästinenser), jeglicher Vertretung (Palästinenserinnen und Palästinenser im Gazastreifen, im Westjordanland und in Ostjerusalem) oder sogar von der Möglichkeit, ihr gesetzliches Recht auf Rückkehr und Teilhabe auszuüben (Palästinenserinnen und Palästinenser in der Diaspora), ausgeschlossen.
Auch kann Israel keinen Anspruch auf legitime staatliche Autorität erheben. Denn das Völkerrecht legt fest, dass der »Wille des Volkes«, der »durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen … zum Ausdruck kommen« muss, die »Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt« bilden soll. Millionen Angehörige der indigenen Bevölkerung dieses Landes aufgrund ethnisch-nationalistischer Kriterien auszugrenzen, stellt einen klassischen Verstoß gegen diese Vorgabe dar. Daher kann das israelische Regime keinen Anspruch auf legitime staatliche Autorität erheben.
Kürzlich bestätigte der Internationale Gerichtshof, dass das Regime weder im Gazastreifen noch im Westjordanland oder in Ostjerusalem über eine solche Autorität verfügt. Angesichts der ungleichen Bedingungen, die den Palästinenserinnen und Palästinensern innerhalb der Grünen Linie auferlegt werden, und des vollständigen Ausschlusses derjenigen in der Diaspora gilt diese Feststellung gleichermaßen auch für den Rest der palästinensischen Gemeinschaft. Ohne diese Autorität kann das Regime keinen Anspruch auf legitime Souveränität erheben.
Ebenso wirkt das rechtswidrige Verhalten des Regimes dessen Souveränitätsansprüchen entgegen. Dies liegt daran, dass moderne Konzepte der Souveränität ein Element der Verantwortung beinhalten (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Nichtangriffsprinzips, der Menschenrechte und des Völkerrechts), von dem ein Völkermord- und Apartheidregime mit einer ununterbrochenen Geschichte von Aggressionen, Attentaten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und einer chronischen Missachtung internationaler Rechtsentscheidungen und UN-Resolutionen nicht behaupten kann, dass es diese erfüllt habe.
Von illusorischen Rechten zu tatsächlichen Pflichten
Somit hat das israelische Regime sowohl rechtlich als auch faktisch kein »Existenzrecht«.
Doch die Analyse sollte hier nicht enden.
Die internationale Staatengemeinschaft steht in der Pflicht, die Anerkennung des Regimes zu beenden, es zu isolieren und sich für dessen Zerschlagung sowie für die Befreiung des palästinensischen Volkes von diesem Regime einzusetzen.
Dass heute niemand behaupten würde, Nazideutschland, das Südafrika der Apartheid, das Vichy-Frankreich oder das Kambodscha der Roten Khmer hätten ein »Existenzrecht« gehabt, vesteht sich von selbst. Ebenso wenig würden wir Forderungen nach einem ewigen Kolonialregime in Algerien, Indien, Namibia oder Kenia in Betracht ziehen. Aus denselben Gründen könnte kein rechtliches (oder moralisches) Argument ein Recht des zionistischen Israels zu existieren rechtfertigen.
Im Gegenteil fordert das Völkerrecht, Staatsgebilde, deren Gründung, Ausweitung und Aufrechterhaltung mit Verstößen gegen zwingende Normen des Völkerrechts verbunden sind (wie es im Fall der Apartheid in Namibia und Rhodesien der Fall war), nicht als legitime Staaten anzuerkennen oder zu akzeptieren und in keiner Weise zu unterstützen.
Der Fall Israel ist eindeutig. Der Staat wurde unter Verletzung zweier zwingender Normen (ius cogens) gegründet, des Selbstbestimmungsrechts der Bevölkerung des Landes und des Verbots der gewaltsamen Aneignung von Gebieten, sowie unter Begehung der beiden schwersten Verbrechen im Völkerrecht: Völkermord und Aggression. Seitdem lehnt er die Rückkehr von Geflüchteten und deren Entschädigung ab und weitet seine rechtswidrigen Zwangsräumungen, Landraub und Kolonisierung kontinuierlich aus.
Die Vereinten Nationen und alle bedeutenden internationalen Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass das israelische Regime der Apartheid und Rassentrennung, der rechtswidrigen Besetzung, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und des Völkermords schuldig ist.
Derzeit ist das Regime vor dem Internationalen Gerichtshof wegen Völkermord angeklagt – Vorwürfe, die der Gerichtshof als hinreichend plausibel erachtete, um eine Reihe vorläufiger Anordnungen zu erlassen (die das Regime jedoch alle ignorierte). Dasselbe Gericht hat das Regime der rechtswidrigen Besetzung, der gewaltsamen Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts, der rechtswidrigen Aneignung von Gebieten durch Gewalt, Kriegsverbrechen, Apartheid und Rassentrennung für schuldig befunden und die Führer des Regimes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt.
Im Verlauf der achtzig Jahre seines Bestehens erwarb sich das israelische Regime den »Ruhm«, mehr UN-Resolutionen und Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs verletzt zu haben als jedes andere Land des Planeten. Heute besetzt das Regime rechtswidrig Palästina, den Libanon und Syrien, greift den Libanon, Syrien, den Iran, den Jemen und weitere Länder an und begeht in Palästina Völkermord. Es verübt Attentate in der Region und gab zu (ja, prahlte sogar), transnationale Terroranschläge verübt zu haben, im Libanon mit Sprengsätzen in Pagern.
Nach den Maßstäben des Völkerrechts ist Israel im strengsten Sinne des Wortes ein Schurkenstaat, dessen Gründung unrechtmäßig war und dessen Handeln seitdem jeglicher Legitimität entbehrt.
Zu behaupten, ein solches Regime habe ein »Existenzrecht«, ist ein Affront gegen Generationen seiner Opfer, gegen das Völkerrecht und gegen die menschliche Würde für sich, und stellt eine Gefahr dar, die weit über Palästina hinausgeht.
Das israelische Regime wird von einer zutiefst rassistischen und von Grund auf gewalttätigen Ideologie angetrieben. Es ist mit modernsten Überwachungs- und Tötungstechnologien ausgerüstet, verfügt über mächtige konventionelle Waffen und besitzt Bestände an nuklearen, chemischen und biologischen Waffen.
Es hat Richtlinien aufgestellt, die den Massenmord an Zivilpersonen (die Dahiya-Doktrin), die Tötung der eigenen Bürgerinnen und Bürger (Hannibal-Direktive) und die mögliche nukleare Zerstörung der Welt (Samson-Option) vorsehen. Sein Spionageapparat ist in Ländern auf der ganzen Welt aktiv und seine Proxies arbeiten daran, Regierungen und Institutionen im gesamten Westen zu unterwandern.
Hat ein solches Regime ein »Existenzrecht«? Nein.
Tatsächlich ist die Demontage eines solchen Regimes und dessen Ersetzung durch ein freies Palästina mit gleichen Rechten für alle nicht nur eine rechtliche Anforderung, sondern auch ein existenzielles Gebot für die gesamte Menschheit.
Dieser Text ist eine unautorisierte Übersetzung des Beitrags von Craig Mokhiber »No, Israel does not have ›a right to exist.‹ Quite the contrary, actually.«, der am 14. Juli 2026 bei Mondoweiss erschien.
Bild: Gaza nach einem israelischen Luftangriff 2012 | UNRWA/Wikimedia
